Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/10/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/10/0043

Entscheidungsdatum

21.10.2010

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

SHG Wr 1973 §13 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs2;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Heranziehung eines nicht Hilfebedürftigen als "Mitunterstützter" mit dem Ergebnis, dass dessen Mitberücksichtigung nur zu einer Verminderung der Sozialhilfeansprüche führt, die dem Hilfebedürftigen ansonsten zustünden, ist im Allgemeinen nicht zulässig. Eine aus Haupt- und Mitunterstützten zusammengesetzte Konstellation setzt daher voraus, dass auch die Angehörigen unterhaltsberechtigt und hilfebedürftig sind. Das Prüfschema hat jeweils an der Frage anzusetzen, ob nur die antragstellende Person hilfebedürftig ist oder auch die in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, wobei für jede Person gesondert zu prüfen ist, ob sie über eigene Mittel verfügt, deren Einsatz ihr zumutbar ist vergleiche E 23. März 2004; E 21. April 1998, 97/08/0510). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Hilfesuchende mit einem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft lebt. Denn aus der Gleichstellung des Lebensgefährten mit den "sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" (Paragraph 13, Absatz 2, Wr SHG 1973) ergibt sich, dass eine Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes eines Hilfesuchenden, der mit einem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft lebt, nach dem Richtsatz für Haupt- und Mitunterstützte voraussetzt, dass auch der Lebensgefährte hilfebedürftig ist vergleiche E 29. Juni 1993, 92/08/0067).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007100043.X02

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2007100043_20101021X02