Im Fall - betreffend einen Hauptschuloberlehrer, dessen privates Verhalten die Strafrechtsnorm des § 207a StGB verletzt hat - lässt sich ein besonderer Funktionszusammenhang grundsätzlich nicht verneinen. Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 LDG 1984 erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts der im Disziplinarverfahren vorgesehenen Verfahrensschritte nach Auffassung des VwGH angesichts der durch die Wirkung der darin normierten Dienstpflichten und der damit bewirkten Einschränkung des in Art. 8 MRK garantierten Rechts auf Privat- und Familienleben ausreichend genau und nicht als verfassungswidrig, weshalb der VwGH von der Stellung eines Gestzesaufhebungsantrages beim VfGH Abstand nimmt. Hinzuweisen ist darauf, dass die Bestimmung angesichts ihrer relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden ist. Daher kann im vorliegenden Fall die disziplinarrechtliche Sanktionierung des Verhaltens des Beamten iSd Art. 8 MRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht grundsätzlich als nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erachtet werden (vgl. E VfGH, VfSlg. 13978/1994 und VfSlg. 17374).Im Fall - betreffend einen Hauptschuloberlehrer, dessen privates Verhalten die Strafrechtsnorm des Paragraph 207 a, StGB verletzt hat - lässt sich ein besonderer Funktionszusammenhang grundsätzlich nicht verneinen. Die Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts der im Disziplinarverfahren vorgesehenen Verfahrensschritte nach Auffassung des VwGH angesichts der durch die Wirkung der darin normierten Dienstpflichten und der damit bewirkten Einschränkung des in Artikel 8, MRK garantierten Rechts auf Privat- und Familienleben ausreichend genau und nicht als verfassungswidrig, weshalb der VwGH von der Stellung eines Gestzesaufhebungsantrages beim VfGH Abstand nimmt. Hinzuweisen ist darauf, dass die Bestimmung angesichts ihrer relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden ist. Daher kann im vorliegenden Fall die disziplinarrechtliche Sanktionierung des Verhaltens des Beamten iSd Artikel 8, MRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht grundsätzlich als nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erachtet werden vergleiche E VfGH, VfSlg. 13978 aus 1994, und VfSlg. 17374).