Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/08/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17531 A/2008

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/08/0187

Entscheidungsdatum

11.09.2008

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Es liegt aber am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080187.X05

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2007080187_20080911X05