Nach § 4 Abs. 2 ASVG gilt als Dienstnehmer auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Aus dieser Bestimmung kann allerdings kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden, dass die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht zu bejahen ist (Hinweis: E 21. Dezember 2005, 2004/08/0066).Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gilt als Dienstnehmer auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Aus dieser Bestimmung kann allerdings kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden, dass die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht zu bejahen ist (Hinweis: E 21. Dezember 2005, 2004/08/0066).