Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/08/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/08/0026

Entscheidungsdatum

19.09.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Maßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0328, mwN). Gleiches gilt hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Maßnahme vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007080026.X03

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2007080026_20070919X03