Dem Betroffenen iSd § 138 Abs. 6 WRG 1959 kommt kein Antragsrecht auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Wahrung des öffentlichen Interesses gem. § 138 Abs. 3 WRG 1959 zu.Dem Betroffenen iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 kommt kein Antragsrecht auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Wahrung des öffentlichen Interesses gem. Paragraph 138, Absatz 3, WRG 1959 zu.