Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/07/0106
Entscheidungsdatum
30.10.2008
Index
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform
Norm
GSGG §1;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/07/0112
Rechtssatz
Es ist offenkundig, dass die Bewirtschaftung von Steilflächen als Wiese in einem Gebirgsland eine naturbedingte übliche Nutzungsform darstellt. Entscheidend für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung ist nicht die Kuppierung oder Steilheit des Geländes in einigen Bereichen der Fläche, sondern die Sinnhaftigkeit der Bewirtschaftung der Gesamtfläche. Die Bewirtschaftung einer steilen Fläche als Wiese kann daher durchaus zweckmäßig sein, auch wenn es vereinzelt zu extremen Steigungen und dadurch bedingt zur Notwendigkeit der Mahd mittels Sense kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070106.X02
Im RIS seit
27.11.2008
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JWR_2007070106_20081030X02