Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/07/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/07/0106

Entscheidungsdatum

30.10.2008

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0112

Rechtssatz

Es ist offenkundig, dass die Bewirtschaftung von Steilflächen als Wiese in einem Gebirgsland eine naturbedingte übliche Nutzungsform darstellt. Entscheidend für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung ist nicht die Kuppierung oder Steilheit des Geländes in einigen Bereichen der Fläche, sondern die Sinnhaftigkeit der Bewirtschaftung der Gesamtfläche. Die Bewirtschaftung einer steilen Fläche als Wiese kann daher durchaus zweckmäßig sein, auch wenn es vereinzelt zu extremen Steigungen und dadurch bedingt zur Notwendigkeit der Mahd mittels Sense kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070106.X02

Im RIS seit

27.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JWR_2007070106_20081030X02