Verwaltungsgerichtshof
30.10.2008
2007/07/0106
Es ist offenkundig, dass die Bewirtschaftung von Steilflächen als Wiese in einem Gebirgsland eine naturbedingte übliche Nutzungsform darstellt. Entscheidend für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung ist nicht die Kuppierung oder Steilheit des Geländes in einigen Bereichen der Fläche, sondern die Sinnhaftigkeit der Bewirtschaftung der Gesamtfläche. Die Bewirtschaftung einer steilen Fläche als Wiese kann daher durchaus zweckmäßig sein, auch wenn es vereinzelt zu extremen Steigungen und dadurch bedingt zur Notwendigkeit der Mahd mittels Sense kommt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2007/07/0112