Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/05/0093

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Index

E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
AVG §56;
AVG §8;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Mit dem Umstand, dass der Anrainer im Feststellungsverfahren nicht mitwirkt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zlen. 2003/05/0091 und 2004/05/0246, betreffend das hier durchgeführte Feststellungsverfahren, ausführlich auseinander gesetzt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 7. Jänner 2004, Rs C-201/02, Delena Wells, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien die Beschwerdeführer nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die Behörden seien ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss betreffend das hier durchgeführte Feststellungsverfahren betont, dass im Falle der (Feststellung der) fehlenden UVP-Pflicht den Nachbarn die in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0201 Delena Wells VORAB

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050093.X03

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2004050093_20060627X03

Rechtssatz für 2007/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/07/0025

Entscheidungsdatum

24.05.2007

Index

E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
AVG §56;
AVG §8;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0093 E 27. Juni 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Mit dem Umstand, dass der Anrainer im Feststellungsverfahren nicht mitwirkt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zlen. 2003/05/0091 und 2004/05/0246, betreffend das hier durchgeführte Feststellungsverfahren, ausführlich auseinander gesetzt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 7. Jänner 2004, Rs C-201/02, Delena Wells, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien die Beschwerdeführer nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die Behörden seien ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss betreffend das hier durchgeführte Feststellungsverfahren betont, dass im Falle der (Feststellung der) fehlenden UVP-Pflicht den Nachbarn die in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0201 Delena Wells VORAB

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070025.X04

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2007070025_20070524X04