Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/06/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/06/0147

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1 idF 2002/033;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3 idF 2002/033;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5 idF 2002/033;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Werden nicht nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG notwendig ist (Hinweis E vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0099, und vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/0751, jeweils unter Hinweis auf das E vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0242, in dem betont wird, dass der Sachverständige ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorganes ist, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht). [Hier: Diese Überprüfung unterblieb, was im Beschwerdefall einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete (zumal sich der Nachbar gegen die Vorgangsweise der Behörde ausgesprochen hatte), wobei es in diesem Zusammenhang (unterbliebene Überprüfung des Privatgutachtens durch einen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG) nicht angeht, den Nachbarn darauf zu verweisen, er hätte ja selbst ein Privatgutachten zur Untermauerung seines Standpunktes beibringen können, zumal ihm zur Stellungnahme zum über Auftrag der Bauwerberin erstellten Gutachten nur eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde und ihm die Äußerung des Sachverständigen zu seiner Stellungnahme vor Erlassung des Berufungsbescheides auch gar nicht vorgehalten wurde.]

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gutachten Parteiengehör Allgemein Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060147.X02

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2005060147_20060228X02

Rechtssatz für 2006/06/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/06/0237

Entscheidungsdatum

28.11.2006

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0147 E 28. Februar 2006 RS 2 [Hier: Diese Überprüfung unterblieb aber, was im Beschwerdefall einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete (zumal sich die Nachbarin gegen die Berücksichtigung des vorgelegten Gutachtens und der Ergänzung ausgesprochen hatte), wobei es in diesem Zusammenhang (unterbliebene Überprüfung des Privatgutachtens durch einen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG) nicht angeht, die Nachbarin darauf zu verweisen, sie hätte ja selbst ein Privatgutachten zur Untermauerung ihres Standpunktes beibringen können, weil es an einer entsprechenden Überprüfung durch die Behörde mangelte.]

Stammrechtssatz

Werden nicht nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG notwendig ist (Hinweis E vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0099, und vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/0751, jeweils unter Hinweis auf das E vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0242, in dem betont wird, dass der Sachverständige ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorganes ist, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht). [Hier: Diese Überprüfung unterblieb, was im Beschwerdefall einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete (zumal sich der Nachbar gegen die Vorgangsweise der Behörde ausgesprochen hatte), wobei es in diesem Zusammenhang (unterbliebene Überprüfung des Privatgutachtens durch einen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG) nicht angeht, den Nachbarn darauf zu verweisen, er hätte ja selbst ein Privatgutachten zur Untermauerung seines Standpunktes beibringen können, zumal ihm zur Stellungnahme zum über Auftrag der Bauwerberin erstellten Gutachten nur eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde und ihm die Äußerung des Sachverständigen zu seiner Stellungnahme vor Erlassung des Berufungsbescheides auch gar nicht vorgehalten wurde.]

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Verfahrensbestimmungen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060237.X01

Im RIS seit

27.12.2006

Dokumentnummer

JWR_2006060237_20061128X01

Rechtssatz für 2007/06/0337

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/06/0337

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0147 E 28. Februar 2006 RS 2 (Hier: Eine solche Überprüfung durch Amtssachverständige wurde im Bauverfahren vorgenommen. Richtig ist wohl, dass es nicht ohne Weiteres möglich sein mag, innerhalb der 14-tägigen Berufungsfrist entsprechende Gegengutachten zu beschaffen und mit der Berufung vorzulegen. Es wäre der Nachbarin aber frei gestanden, solche Gutachten noch im Berufungsverfahren vorzulegen und hiezu um die Erteilung einer entsprechenden Frist zur Beschaffung und Vorlage solcher Gutachten einzukommen. Von dieser Möglichkeit hat die Nachbarin aber nicht Gebrauch gemacht. Es kann daher nicht als rechtswidrig (im Sinne eines wesentlichen Verfahrensmangels) erkannt werden, dass die belangte Behörde die von der Bauwerberin vorgelegten und von den Amtssachverständigen überprüften Gutachten ihrer Beurteilung zugrundegelegt hat und es kann auch ihrer Beurteilung nicht entgegengetreten werden, dass sie diese Gutachten als schlüssig erachtet hat.)

Stammrechtssatz

Werden nicht nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG notwendig ist (Hinweis E vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0099, und vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/0751, jeweils unter Hinweis auf das E vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0242, in dem betont wird, dass der Sachverständige ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorganes ist, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht). [Hier: Diese Überprüfung unterblieb, was im Beschwerdefall einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete (zumal sich der Nachbar gegen die Vorgangsweise der Behörde ausgesprochen hatte), wobei es in diesem Zusammenhang (unterbliebene Überprüfung des Privatgutachtens durch einen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG) nicht angeht, den Nachbarn darauf zu verweisen, er hätte ja selbst ein Privatgutachten zur Untermauerung seines Standpunktes beibringen können, zumal ihm zur Stellungnahme zum über Auftrag der Bauwerberin erstellten Gutachten nur eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde und ihm die Äußerung des Sachverständigen zu seiner Stellungnahme vor Erlassung des Berufungsbescheides auch gar nicht vorgehalten wurde.]

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gutachten Parteiengehör Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060337.X05

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2007060337_20080401X05