Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/06/0303

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/06/0303

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §13 Abs5;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §4 Z29 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §4 Z40;
BauRallg;

Rechtssatz

Beim Altbau handelt es sich unbestritten um einen rechtmäßigen Altbestand, der in seiner Situierung nicht verändert wird. Die von den Nachbarn angesprochene Einhaltung eines den gegenwärtigen Vorschriften entsprechenden Grenz- und Gebäudeabstandes könnte daher nur das geplante Dachgeschoß betreffen, wenn dieses als abstandsrelevantes Geschoß zu qualifizieren wäre. In Frage steht nämlich, ob das Dachgeschoß in seiner nunmehr geplanten Form als abstandsrelevantes Geschoß im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, Stmk. BauG (e contrario) anzusehen ist oder nicht. Dies ist zu verneinen, weil im hier zu beurteilenden Bereich (Nordfront) die Kniestockhöhe nicht mehr als 1,25 m beträgt (und im Übrigen auch auf Grund einer zusätzlichen Vorschreibung im Berufungsbescheid die Kniestockhöhe nicht mehr als 1,24 m betragen darf). Was als Kniestockhöhe zu verstehen ist, ist in Paragraph 4, Ziffer 40, Stmk. BauG definiert, wobei das für die Dachkonstruktion insgesamt und nicht für den Bereich der Gaupen gilt, weil in den Öffnungen des Daches, wo sich die Gaupen befinden, keine Dachsparren verlaufen (widrigenfalls die Gaupen ihre bestimmungsgemäße Aufgabe, Konstruktionen mit Belichtungsfenstern darzustellen, so nicht erfüllen könnten, wenn der Zugang zum jeweiligen Gaupenfenster durch einen Sparren verstellt wäre, der überdies die Belichtung beeinträchtigen würde). Die nunmehr vier einzelnen Gaupen, wie sie sich auf Grund der geänderten und von der Berufungsbehörde bewilligten Pläne darstellen, vermitteln nicht den Eindruck einer selbständigen Gebäudefront, verändern daher nicht die Gebäudefront des bestehenden Altbaues (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2001/06/0171) und auch nicht die Geschoßanzahl.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060303.X02

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2007060303_20080401X02