Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/06/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17374 A/2008

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/06/0144

Entscheidungsdatum

31.01.2008

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdG Vlbg 1985 §28;
GdG Vlbg 1985 §42 Abs2;
GdG Vlbg 1985 §43 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0151

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Vlbg GdG kommt die Einberufung eines Ersatzmitgliedes durch den Bürgermeister bei Verhinderung des Gemeindevertreters, an einer Sitzung der Gemeindevertretung teilzunehmen, in Betracht. Im Beschwerdefall stellt sich daher die Frage, ob die Gemeindevertreter, deren Befangenheit schon in der Sitzung vom 11. Dezember festgestellt wurde, deshalb im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Vlbg GdG "verhindert" waren, an der Sitzung vom 19. Dezember teilzunehmen, soweit sie die Beschlussfassung über die Berufung in der vorliegenden Sache betraf. Das ist zu bejahen:

eine tatsächliche Verhinderung, zu erscheinen, war zwar nicht gegeben (die befangenen Mitglieder waren ja anwesend), wohl aber ist eine "Verhinderung" im Sinne einer rechtlichen Unmöglichkeit zur Teilnahme bloß hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Befangenheit der betroffenen Mitglieder der Gemeindevertretung schon, so wie hier, vorweg klar ist. Das bedeutet, dass für die befangenen Mitglieder bezüglich des betroffenen Tagesordnungspunktes Ersatzmitglieder einzuberufen gewesen wären, was aber unterblieb (anderer Ansicht zwar Häusler/Martin/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz3, Seite 99 f, deren Auffassung, eine Befangenheit bloß bei einzelnen Tagesordnungspunkten bewirke keine "Verhinderung", vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird). Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung als Berufungsbehörde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Vlbg GdG nicht berechtigt war, in der Sitzung vom 19. Dezember 2006 Beschluss über die Berufung zu fassen, weil eben zu diesem Tagesordnungspunkt nicht alle (erforderlichen) Gemeindevertreter ordnungsgemäß geladen waren. Die dennoch getroffene Entscheidung über die Berufung war demnach rechtswidrig, weil die Berufungsbehörde nicht dem Gesetz entsprechend besetzt war, womit sie als unzuständige Behörde anzusehen ist vergleiche dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/03/0186, vom 29. Oktober 2003, Zl. 99/13/0136, oder auch vom 21. März 2001, Zl. 97/12/0160, je mwN.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060144.X03

Im RIS seit

11.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007060144_20080131X03