Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2007/05/0247
Entscheidungsdatum
21.12.2010
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1996 §17 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
Rechtssatz
Wenn der Bf meint, bei dem unstrittigen "Flugdach aus Holz" handle es sich um eine Regenwassersammelanlage, die als Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m3 iSd § 17 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 bewilligungs- und anzeigefrei sei, übersieht er, dass auch der Zweck des Regenwassersammelns eine unstrittig als Flugdach aus Holz ausgeführte Baulichkeit nicht zu einer als Wasserbecken einzustufenden Baulichkeit zu wandeln vermag.Wenn der Bf meint, bei dem unstrittigen "Flugdach aus Holz" handle es sich um eine Regenwassersammelanlage, die als Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m3 iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 bewilligungs- und anzeigefrei sei, übersieht er, dass auch der Zweck des Regenwassersammelns eine unstrittig als Flugdach aus Holz ausgeführte Baulichkeit nicht zu einer als Wasserbecken einzustufenden Baulichkeit zu wandeln vermag.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X08
Im RIS seit
02.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014
Dokumentnummer
JWR_2007050247_20101221X08