Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2007/05/0247

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §17 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn der Bf meint, bei dem unstrittigen "Flugdach aus Holz" handle es sich um eine Regenwassersammelanlage, die als Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m3 iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 bewilligungs- und anzeigefrei sei, übersieht er, dass auch der Zweck des Regenwassersammelns eine unstrittig als Flugdach aus Holz ausgeführte Baulichkeit nicht zu einer als Wasserbecken einzustufenden Baulichkeit zu wandeln vermag.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X08

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050247_20101221X08