Verfahrensfehler, die materiell-rechtlichen Bescheiden zu Grunde liegen, müssen dann zur Aufhebung des Bescheides führen, wenn diese Verfahrensfehler wesentlich sind, also in ihrer Folge eine Verletzung eines materiellen Rechts, das Gegenstand des Spruches des Gemeindebescheides ist, nicht ausgeschlossen werden kann. Die Aufsichtsbehörde hat daher gegebenenfalls insbesondere auch die Beweiswürdigung der Gemeindebehörde zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Aufsichtsbehörde auch berechtigt ist, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären (vgl. hiezu die bei Hauer, Gemeindeaufsicht, Rz 150, in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Verfahrensfehler, die materiell-rechtlichen Bescheiden zu Grunde liegen, müssen dann zur Aufhebung des Bescheides führen, wenn diese Verfahrensfehler wesentlich sind, also in ihrer Folge eine Verletzung eines materiellen Rechts, das Gegenstand des Spruches des Gemeindebescheides ist, nicht ausgeschlossen werden kann. Die Aufsichtsbehörde hat daher gegebenenfalls insbesondere auch die Beweiswürdigung der Gemeindebehörde zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Aufsichtsbehörde auch berechtigt ist, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären vergleiche hiezu die bei Hauer, Gemeindeaufsicht, Rz 150, in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).