Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2000/03/0310
Entscheidungsdatum
28.02.2005
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0285 E 27. Juli 2001 RS 1
Stammrechtssatz
Dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen mit einigen Beweisergebnissen in Widerspruch stehen, stellt gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung dar, die dann unbedenklich im Sinne der Schlüssigkeit ist, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen auseinander gesetzt hat (Hinweis E 17. Juni 1987, 87/18/0030).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000030310.X01
Dokumentnummer
JWR_2000030310_20050228X01