Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2007/05/0189
Entscheidungsdatum
16.09.2009
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §134a;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/1074 E 7. September 2004 VwSlg 16427 A/2004 RS 3
(hier: nur zweiter und dritter Satz)
Stammrechtssatz
Mit der Einwendung, durch die Ausführung der beiden Objekte werde der Lichteinfall für die Grundstücke der Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigt, wird eine Verletzung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich dem Katalog des § 134a BauO für Wien nicht zuordnen. Im Gesetz ist nämlich ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalles nicht vorgesehen; dem Nachbarn steht grundsätzlich nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Im Übrigen hat jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, auf seinem Grundstück für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten Sorge zu tragen (Geuder/Hauer, aaO, S 831).Mit der Einwendung, durch die Ausführung der beiden Objekte werde der Lichteinfall für die Grundstücke der Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigt, wird eine Verletzung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich dem Katalog des Paragraph 134 a, BauO für Wien nicht zuordnen. Im Gesetz ist nämlich ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalles nicht vorgesehen; dem Nachbarn steht grundsätzlich nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Im Übrigen hat jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, auf seinem Grundstück für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten Sorge zu tragen (Geuder/Hauer, aaO, S 831).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050189.X05
Im RIS seit
13.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009
Dokumentnummer
JWR_2007050189_20090916X05