Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/1074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16427 A/2004

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/05/1074

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit der Einwendung, durch die Ausführung der beiden Objekte werde der Lichteinfall für die Grundstücke der Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigt, wird eine Verletzung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich dem Katalog des Paragraph 134 a, BauO für Wien nicht zuordnen. Im Gesetz ist nämlich ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalles nicht vorgesehen; dem Nachbarn steht grundsätzlich nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Im Übrigen hat jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, auf seinem Grundstück für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten Sorge zu tragen (Geuder/Hauer, aaO, S 831).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051074.X03

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2001051074_20040907X03

Rechtssatz für 2007/05/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/05/0189

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1074 E 7. September 2004 VwSlg 16427 A/2004 RS 3 (hier: nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Mit der Einwendung, durch die Ausführung der beiden Objekte werde der Lichteinfall für die Grundstücke der Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigt, wird eine Verletzung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich dem Katalog des Paragraph 134 a, BauO für Wien nicht zuordnen. Im Gesetz ist nämlich ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalles nicht vorgesehen; dem Nachbarn steht grundsätzlich nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Im Übrigen hat jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, auf seinem Grundstück für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten Sorge zu tragen (Geuder/Hauer, aaO, S 831).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050189.X05

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2007050189_20090916X05