Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/05/0189
Entscheidungsdatum
16.09.2009
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §62a Abs1;
BauRallg;
Rechtssatz
Eine bewilligungsfreie Maßnahme wird nicht dadurch bewilligungspflichtig, dass um Bewilligung angesucht wird. Bei bewilligungsfreien Bauvorhaben hat die Baubehörde auch keine Kompetenz zur inhaltlichen Erledigung eines Baubewilligungsansuchens (Hinweis auf die bei Moritz, BauO für Wien4, Anm. zu § 62a Abs. 1 dargestellte hg. Rechtsprechung).Eine bewilligungsfreie Maßnahme wird nicht dadurch bewilligungspflichtig, dass um Bewilligung angesucht wird. Bei bewilligungsfreien Bauvorhaben hat die Baubehörde auch keine Kompetenz zur inhaltlichen Erledigung eines Baubewilligungsansuchens (Hinweis auf die bei Moritz, BauO für Wien4, Anmerkung zu Paragraph 62 a, Absatz eins, dargestellte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050189.X02
Im RIS seit
13.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009
Dokumentnummer
JWR_2007050189_20090916X02