Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Geschäftszahl

2007/05/0189

Rechtssatz

Eine bewilligungsfreie Maßnahme wird nicht dadurch bewilligungspflichtig, dass um Bewilligung angesucht wird. Bei bewilligungsfreien Bauvorhaben hat die Baubehörde auch keine Kompetenz zur inhaltlichen Erledigung eines Baubewilligungsansuchens (Hinweis auf die bei Moritz, BauO für Wien4, Anmerkung zu Paragraph 62 a, Absatz eins, dargestellte hg. Rechtsprechung).