Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/05/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/05/0170

Entscheidungsdatum

11.05.2010

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 1996 §14 Z1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung der Behörde, dass mit dem vorliegenden Wintergarten zu dem früher bewilligten Gebäude in waag- und lotrechter Errichtung eine Vergrößerung vorgenommen wird, ist zutreffend. Hiebei handelt es sich um einen Zubau iSd Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996, somit um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Hinweis E vom 15. Dezember 2009, 2008/05/0251, mwH). Dass die Vorder- sowie die Seitenfronten des Zubaus mit verschiebbaren Türelementen verglast wurden, die nach Außen geöffnet und jederzeit ohne größeren Aufwand entfernt werden könnten, vermag daran nichts zu ändern. Von daher erweist sich die Auffassung als nicht zielführend, es handle sich bei dem Wintergarten nicht um einen Zubau zu einem Gebäude, sondern lediglich um ein Vordach.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050170.X02

Im RIS seit

03.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050170_20100511X02