Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2010

Geschäftszahl

2007/05/0170

Rechtssatz

Die Auffassung der Behörde, dass mit dem vorliegenden Wintergarten zu dem früher bewilligten Gebäude in waag- und lotrechter Errichtung eine Vergrößerung vorgenommen wird, ist zutreffend. Hiebei handelt es sich um einen Zubau iSd Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996, somit um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Hinweis E vom 15. Dezember 2009, 2008/05/0251, mwH). Dass die Vorder- sowie die Seitenfronten des Zubaus mit verschiebbaren Türelementen verglast wurden, die nach Außen geöffnet und jederzeit ohne größeren Aufwand entfernt werden könnten, vermag daran nichts zu ändern. Von daher erweist sich die Auffassung als nicht zielführend, es handle sich bei dem Wintergarten nicht um einen Zubau zu einem Gebäude, sondern lediglich um ein Vordach.