Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/05/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/05/0155

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin ist der Darstellung der belangten Behörde, wonach bei einem fiktiven Hochziehen der Nordost-Fassade bis zu der in den Einreichplänen ausgewiesenen Gebäudehöhe die Dachgaube allseits von - ab dieser ausgewiesenen Gebäudehöhe - bildbaren Dachflächen umschließbar wäre und nicht über diese hochgezogene Nordost-Fassade "herauskrage", nicht entgegen getreten. Ausgehend von der Einhaltung eines fiktiven Gebäudeumrisses vergleiche zur Zulässigkeit der Berücksichtigung fiktiver Gebäudeumrisse bei der Beurteilung von Nachbarrechten ua das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1507) läge selbst dann, wenn es sich bei der hier in Rede stehenden baulichen Gestaltung nicht um eine Dachgaube im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO handeln würde, keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes der Beschwerdeführerin vor.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050155.X04

Im RIS seit

22.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050155_20081216X04