Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/05/0148
Entscheidungsdatum
20.10.2009
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0129 E 20. Dezember 2005 RS 5
Stammrechtssatz
Ist mit der Errichtung eines Bauvorhabens eine Geländeveränderung verbunden, so ist zu prüfen, ob diese in Bezug auf die Gebäudehöhe von Einfluss auf die benachbarte Grundfläche oder deren widmungsgemäße Verwendung ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0192). [Hier: Durch die geplanten Geländeveränderungen würde keine Erhöhung der Baulichkeit derart eintreten, dass die bisher mögliche Bebau- und Ausnützbarkeit der Liegenschaft der Nachbarin dadurch maßgeblich vermindert und eingeschränkt würde. Durch die vorgesehene Anpassung der Höhenlage des Geländes werden weder bestehende bauliche Anlagen auf der Liegenschaft der Nachbarin noch die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft der Nachbarin beeinträchtigt. Außerdem bewegen sich die Geländeveränderungen angesichts der Neigung der Liegenschaft in einem Ausmaß, das den Bebauungsbestimmungen nicht widerspricht (vgl. hingegen das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0192). Daher Änderung der Höhenlage zulässig (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1067, und vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/1466).]Ist mit der Errichtung eines Bauvorhabens eine Geländeveränderung verbunden, so ist zu prüfen, ob diese in Bezug auf die Gebäudehöhe von Einfluss auf die benachbarte Grundfläche oder deren widmungsgemäße Verwendung ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0192). [Hier: Durch die geplanten Geländeveränderungen würde keine Erhöhung der Baulichkeit derart eintreten, dass die bisher mögliche Bebau- und Ausnützbarkeit der Liegenschaft der Nachbarin dadurch maßgeblich vermindert und eingeschränkt würde. Durch die vorgesehene Anpassung der Höhenlage des Geländes werden weder bestehende bauliche Anlagen auf der Liegenschaft der Nachbarin noch die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft der Nachbarin beeinträchtigt. Außerdem bewegen sich die Geländeveränderungen angesichts der Neigung der Liegenschaft in einem Ausmaß, das den Bebauungsbestimmungen nicht widerspricht vergleiche hingegen das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0192). Daher Änderung der Höhenlage zulässig vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1067, und vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/1466).]
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen
BauRallg5/1/7
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050148.X02
Im RIS seit
16.11.2009
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011
Dokumentnummer
JWR_2007050148_20091020X02