Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/05/0126
Entscheidungsdatum
31.03.2008
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1976;
BauO NÖ 1996 §14 Z1;
BauO NÖ 1996 §35;
BauO NÖ 1996 §4 Z6;
BauRallg;
Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Abbruchauftrag betroffenen Bauwerken um Gebäude handelt, die als bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinne des § 14 Z. 1 NÖ BauO 1996 zu beurteilen sind. Auch wenn die ursprünglich vorhandene Gerätehütte vor dem Inkrafttreten der in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 1996 errichtet wurde, bestand für sie auch nach der damaligen Rechtslage eine Baubewilligungspflicht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2001/05/0368).Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Abbruchauftrag betroffenen Bauwerken um Gebäude handelt, die als bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 zu beurteilen sind. Auch wenn die ursprünglich vorhandene Gerätehütte vor dem Inkrafttreten der in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 1996 errichtet wurde, bestand für sie auch nach der damaligen Rechtslage eine Baubewilligungspflicht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2001/05/0368).
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050126.X01
Im RIS seit
01.05.2008
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Dokumentnummer
JWR_2007050126_20080331X01