Verwaltungsgerichtshof
31.03.2008
2007/05/0126
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Abbruchauftrag betroffenen Bauwerken um Gebäude handelt, die als bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 zu beurteilen sind. Auch wenn die ursprünglich vorhandene Gerätehütte vor dem Inkrafttreten der in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 1996 errichtet wurde, bestand für sie auch nach der damaligen Rechtslage eine Baubewilligungspflicht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2001/05/0368).