Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17939 A/2010
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
2008/05/0115
Entscheidungsdatum
06.07.2010
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AVG §8;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z3;
VwRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/05/0117 E 6. Juli 2010
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0096 E 24. Juni 2009 RS 4
Stammrechtssatz
Im hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0281, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass eine am Verfahren beteiligte, vom Projektswerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer geplanten Freileitungsanlage hat. Bei der Auflagenerteilung ist der Spielraum der Behörde insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben darf, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren; ausgeschlossen sind daher so genannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem "aliud" sprechen muss. Beispielsweise kann bei der Bewilligung einer Leitung als Auflage die Einrichtung von Schaltanlagen oder Einrichtungen, die eine Verknüpfung von Netzen ermöglichen, vorgeschrieben werden, nicht hingegen kann mit einer Auflage eine andere Trassenführung oder eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung vorgeschrieben werden. Die auflagenmäßige Vorscheibung, die Trasse eines geplanten Freileitungs-Projektes sei unterirdisch zu verkabeln, ist unzulässig.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050115.X10
Im RIS seit
15.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2008050115_20100706X10