Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/05/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/05/0096

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Im hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0281, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass eine am Verfahren beteiligte, vom Projektswerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer geplanten Freileitungsanlage hat. Bei der Auflagenerteilung ist der Spielraum der Behörde insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben darf, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren; ausgeschlossen sind daher so genannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem "aliud" sprechen muss. Beispielsweise kann bei der Bewilligung einer Leitung als Auflage die Einrichtung von Schaltanlagen oder Einrichtungen, die eine Verknüpfung von Netzen ermöglichen, vorgeschrieben werden, nicht hingegen kann mit einer Auflage eine andere Trassenführung oder eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung vorgeschrieben werden. Die auflagenmäßige Vorscheibung, die Trasse eines geplanten Freileitungs-Projektes sei unterirdisch zu verkabeln, ist unzulässig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050096.X04

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2007050096_20090624X04

Rechtssatz für 2007/05/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2007/05/0101

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0096 E 24. Juni 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Im hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0281, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass eine am Verfahren beteiligte, vom Projektswerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer geplanten Freileitungsanlage hat. Bei der Auflagenerteilung ist der Spielraum der Behörde insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben darf, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren; ausgeschlossen sind daher so genannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem "aliud" sprechen muss. Beispielsweise kann bei der Bewilligung einer Leitung als Auflage die Einrichtung von Schaltanlagen oder Einrichtungen, die eine Verknüpfung von Netzen ermöglichen, vorgeschrieben werden, nicht hingegen kann mit einer Auflage eine andere Trassenführung oder eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung vorgeschrieben werden. Die auflagenmäßige Vorscheibung, die Trasse eines geplanten Freileitungs-Projektes sei unterirdisch zu verkabeln, ist unzulässig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050101.X08

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2007050101_20090624X08

Rechtssatz für 2008/05/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17939 A/2010

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2008/05/0115

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/05/0117 E 6. Juli 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0096 E 24. Juni 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Im hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0281, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass eine am Verfahren beteiligte, vom Projektswerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer geplanten Freileitungsanlage hat. Bei der Auflagenerteilung ist der Spielraum der Behörde insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben darf, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren; ausgeschlossen sind daher so genannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem "aliud" sprechen muss. Beispielsweise kann bei der Bewilligung einer Leitung als Auflage die Einrichtung von Schaltanlagen oder Einrichtungen, die eine Verknüpfung von Netzen ermöglichen, vorgeschrieben werden, nicht hingegen kann mit einer Auflage eine andere Trassenführung oder eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung vorgeschrieben werden. Die auflagenmäßige Vorscheibung, die Trasse eines geplanten Freileitungs-Projektes sei unterirdisch zu verkabeln, ist unzulässig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050115.X10

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2008050115_20100706X10

Rechtssatz für 2008/05/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17940 A/2010

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/05/0119

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0096 E 24. Juni 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Im hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0281, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass eine am Verfahren beteiligte, vom Projektswerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer geplanten Freileitungsanlage hat. Bei der Auflagenerteilung ist der Spielraum der Behörde insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben darf, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren; ausgeschlossen sind daher so genannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem "aliud" sprechen muss. Beispielsweise kann bei der Bewilligung einer Leitung als Auflage die Einrichtung von Schaltanlagen oder Einrichtungen, die eine Verknüpfung von Netzen ermöglichen, vorgeschrieben werden, nicht hingegen kann mit einer Auflage eine andere Trassenführung oder eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung vorgeschrieben werden. Die auflagenmäßige Vorscheibung, die Trasse eines geplanten Freileitungs-Projektes sei unterirdisch zu verkabeln, ist unzulässig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050119.X01

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2008050119_20100706X01