Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
2007/05/0054
Entscheidungsdatum
16.12.2008
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0248 E 19. September 2001 RS 1
Stammrechtssatz
Werden Behauptungen erstmals in der Berufung aufgestellt, ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, ihren Verweis auf die von ihr geteilte rechtliche Beurteilung der Angelegenheit durch die Behörde erster Instanz durch weitere Ausführungen betreffend die in der Berufung an sie neu herangetragene Rechtsfrage zu ergänzen. Sind aber die Ausführungen des letztinstanzlichen Bescheides infolge Fehlens derartiger Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof weder nachvollziehbar noch überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muss (Hinweis E VwGH 28. 7. 2000, 99/09/0032,0033).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
Besondere Rechtsgebiete Diverses
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X11
Im RIS seit
30.01.2009
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JWR_2007050054_20081216X11