Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/09/0248

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/09/0248

Entscheidungsdatum

19.09.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Werden Behauptungen erstmals in der Berufung aufgestellt, ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, ihren Verweis auf die von ihr geteilte rechtliche Beurteilung der Angelegenheit durch die Behörde erster Instanz durch weitere Ausführungen betreffend die in der Berufung an sie neu herangetragene Rechtsfrage zu ergänzen. Sind aber die Ausführungen des letztinstanzlichen Bescheides infolge Fehlens derartiger Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof weder nachvollziehbar noch überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muss (Hinweis E VwGH 28. 7. 2000, 99/09/0032,0033).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Kriegsopferversorgung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090248.X01

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016

Dokumentnummer

JWR_1999090248_20010919X01

Rechtssatz für 2007/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2007/05/0054

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0248 E 19. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Werden Behauptungen erstmals in der Berufung aufgestellt, ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, ihren Verweis auf die von ihr geteilte rechtliche Beurteilung der Angelegenheit durch die Behörde erster Instanz durch weitere Ausführungen betreffend die in der Berufung an sie neu herangetragene Rechtsfrage zu ergänzen. Sind aber die Ausführungen des letztinstanzlichen Bescheides infolge Fehlens derartiger Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof weder nachvollziehbar noch überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muss (Hinweis E VwGH 28. 7. 2000, 99/09/0032,0033).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Diverses Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X11

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2007050054_20081216X11