Erst wenn lärmtechnische Feststellungen vorhanden sind, welche Lärmbelastungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob eine Gefährdung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 vorliegt und ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 NÖ BauO 1996 eingehalten werden.Erst wenn lärmtechnische Feststellungen vorhanden sind, welche Lärmbelastungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 vorliegt und ob die Anforderungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BauO 1996 eingehalten werden.