Der Umstand der Eröffnung des Konkursverfahrens und die damit verbundene Eintragung im Firmenbuch, dass die von der Konkurseröffnung betroffenen Mitglieder der beschwerdeführenden Bietergemeinschaft "aufgelöst" seien, bewirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht, dass die Rechtspersönlichkeit der von dieser Eintragung betroffenen Gesellschaften geendet hätte (vgl. das Urteil des OGH vom 26. April 2006, 3 Ob 32/06m, und die dort zitierte Vorjudikatur). Vielmehr tritt nach diesem Urteil die Vollbeendigung einer Gesellschaft erst dann ein, wenn neben der Löschung im Firmenbuch auch die materiell-rechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist. Dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht behauptet.Der Umstand der Eröffnung des Konkursverfahrens und die damit verbundene Eintragung im Firmenbuch, dass die von der Konkurseröffnung betroffenen Mitglieder der beschwerdeführenden Bietergemeinschaft "aufgelöst" seien, bewirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht, dass die Rechtspersönlichkeit der von dieser Eintragung betroffenen Gesellschaften geendet hätte vergleiche das Urteil des OGH vom 26. April 2006, 3 Ob 32/06m, und die dort zitierte Vorjudikatur). Vielmehr tritt nach diesem Urteil die Vollbeendigung einer Gesellschaft erst dann ein, wenn neben der Löschung im Firmenbuch auch die materiell-rechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist. Dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht behauptet.