Aus dem, aus den Gesetzesmaterialien (RV 634 BlgNR XXI. GP) abzuleitenden, Zweck des § 13 Abs. 8 ORF-G 2001, weniger finanzstarke Printmedien gegenüber finanzstarken, marktmächtigen Printmedien, denen genügend Werbemittel für Werbung im ORF-Fernsehen zur Verfügung steht, zu schützen, kann kein subjektives Recht einer bestimmten Verlagsgruppe an einer Feststellung gemäß § 13 Abs. 8 ORF-G 2001 abgeleitet werden, weil sich dieser Schutzzweck nicht auf ein spezifisches Printmedium, sondern auf - sämtliche - weniger finanzstarke Printmedien erstreckt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass für die Bestimmung des § 13 Abs. 8 ORF-G 2001 das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person maßgebend war.Aus dem, aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 634 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode abzuleitenden, Zweck des Paragraph 13, Absatz 8, ORF-G 2001, weniger finanzstarke Printmedien gegenüber finanzstarken, marktmächtigen Printmedien, denen genügend Werbemittel für Werbung im ORF-Fernsehen zur Verfügung steht, zu schützen, kann kein subjektives Recht einer bestimmten Verlagsgruppe an einer Feststellung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, ORF-G 2001 abgeleitet werden, weil sich dieser Schutzzweck nicht auf ein spezifisches Printmedium, sondern auf - sämtliche - weniger finanzstarke Printmedien erstreckt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass für die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, ORF-G 2001 das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person maßgebend war.