Die Ausdehnung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei Faustfeuerwaffen steht im Ermessen der Behörde (Hinweis E vom 25. August 2010). Sollte sich ergeben, dass der ASt die geltend gemachte Rechtfertigung glaubhaft macht, hätte die Behörde - wenn trotz Vorliegens dieses Rechtfertigungsgrundes für eine größere Anzahl die Erlaubnis zum Besitz unter Bedachtnahme auf § 10 WaffG 1996 dennoch mit einer geringeren als der sich danach ergebenden Zahl zu begrenzen sein sollte - darzulegen, auf Grund welcher Erwägungen das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr eine Beschränkung der privaten Interessen des ASt rechtfertige. Dazu bedarf es einer die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles voll berücksichtigenden Interessenabwägung; die diesbezügliche Ermessensentscheidung ist ausreichend und nachprüfbar zu begründen, nämlich in einem Ausmaß, das es der Partei ermöglicht, ihre Rechte auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zweckmäßig zu verfolgen, und das den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch hat.Die Ausdehnung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei Faustfeuerwaffen steht im Ermessen der Behörde (Hinweis E vom 25. August 2010). Sollte sich ergeben, dass der ASt die geltend gemachte Rechtfertigung glaubhaft macht, hätte die Behörde - wenn trotz Vorliegens dieses Rechtfertigungsgrundes für eine größere Anzahl die Erlaubnis zum Besitz unter Bedachtnahme auf Paragraph 10, WaffG 1996 dennoch mit einer geringeren als der sich danach ergebenden Zahl zu begrenzen sein sollte - darzulegen, auf Grund welcher Erwägungen das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr eine Beschränkung der privaten Interessen des ASt rechtfertige. Dazu bedarf es einer die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles voll berücksichtigenden Interessenabwägung; die diesbezügliche Ermessensentscheidung ist ausreichend und nachprüfbar zu begründen, nämlich in einem Ausmaß, das es der Partei ermöglicht, ihre Rechte auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zweckmäßig zu verfolgen, und das den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch hat.