Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/20/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15200 A/1999

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/20/0110

Entscheidungsdatum

23.07.1999

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert, setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann. So wird insbesondere die Rechtfertigung Ausübung des Schießsports für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen für den Zweck Bereithaltung zur Verteidigung iSd Paragraph 22, Absatz eins, WaffG 1996 das Auslangen gefunden werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200110.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1999200110_19990723X04

Rechtssatz für 98/20/0562

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/20/0562

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0110 E 23. Juli 1999 RS 4 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert, setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann. So wird insbesondere die Rechtfertigung Ausübung des Schießsports für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen für den Zweck Bereithaltung zur Verteidigung iSd Paragraph 22, Absatz eins, WaffG 1996 das Auslangen gefunden werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200562.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1998200562_20000921X03

Rechtssatz für 2001/20/0350

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/20/0350

Entscheidungsdatum

22.07.2004

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0110 E 23. Juli 1999 RS 4

Stammrechtssatz

Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert, setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann. So wird insbesondere die Rechtfertigung Ausübung des Schießsports für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen für den Zweck Bereithaltung zur Verteidigung iSd Paragraph 22, Absatz eins, WaffG 1996 das Auslangen gefunden werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200350.X02

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2001200350_20040722X02

Rechtssatz für 2007/03/0244

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/03/0244

Entscheidungsdatum

30.09.2010

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0110 E 23. Juli 1999 VwSlg 15200 A/1999 RS 4 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert, setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann. So wird insbesondere die Rechtfertigung Ausübung des Schießsports für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen für den Zweck Bereithaltung zur Verteidigung iSd Paragraph 22, Absatz eins, WaffG 1996 das Auslangen gefunden werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030244.X04

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2007030244_20100930X04

Rechtssatz für 2009/03/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/03/0157

Entscheidungsdatum

17.03.2011

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0110 E 23. Juli 1999 VwSlg 15200 A/1999 RS 4 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert, setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann. So wird insbesondere die Rechtfertigung Ausübung des Schießsports für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen für den Zweck Bereithaltung zur Verteidigung iSd Paragraph 22, Absatz eins, WaffG 1996 das Auslangen gefunden werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030157.X03

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2009030157_20110317X03