Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2010

Geschäftszahl

2007/03/0244

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0110 E 23. Juli 1999 VwSlg 15200 A/1999 RS 4 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert, setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann. So wird insbesondere die Rechtfertigung Ausübung des Schießsports für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen für den Zweck Bereithaltung zur Verteidigung iSd Paragraph 22, Absatz eins, WaffG 1996 das Auslangen gefunden werden kann.