Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/03/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17921 A/2010

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/03/0160

Entscheidungsdatum

23.06.2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §1 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3;

Beachte

Besprechung in: RdU 3/2011, 116-118;

Rechtssatz

Das nach dem UVPG 2000 zu prüfende Vorhaben ist nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern umfasst auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser in Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Räumlich zusammenhängende Projekte sind als Einheit und somit als ein Vorhaben dann anzusehen, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, sei es, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVPG 2000 erreicht bzw erfüllt werden, sei es, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert. (Hier: Ein derartiger Zusammenhang zwischen der Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsanlage und dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn ist gegeben.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030160.X04

Im RIS seit

07.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2007030160_20100623X04