Verwaltungsgerichtshof
23.06.2010
2007/03/0160
Das nach dem UVPG 2000 zu prüfende Vorhaben ist nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern umfasst auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser in Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Räumlich zusammenhängende Projekte sind als Einheit und somit als ein Vorhaben dann anzusehen, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, sei es, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVPG 2000 erreicht bzw erfüllt werden, sei es, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert. (Hier: Ein derartiger Zusammenhang zwischen der Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsanlage und dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn ist gegeben.)
Besprechung in:
RdU 3 aus 2011,, 116-118;