Die belangte Behörde hat auf Grund einer einmaligen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Nichtvorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit geschlossen. Sie hat dabei einerseits das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h (im Verhältnis zu einer im relevanten Straßenabschnitt geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) sowie andererseits den Umstand, dass die Übertretung bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn erfolgt ist, berücksichtigt. Die festgestellte einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung allein vermag wegen des Fehlens weiterer Feststellungen die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehung des Taxilenkerausweises nicht zu begründen (Näheres im vorliegenden Erkenntnis; vgl zu einer im Hinblick auf das relative und absolute Ausmaß vergleichbaren erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2004/03/0219).Die belangte Behörde hat auf Grund einer einmaligen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Nichtvorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit geschlossen. Sie hat dabei einerseits das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h (im Verhältnis zu einer im relevanten Straßenabschnitt geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) sowie andererseits den Umstand, dass die Übertretung bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn erfolgt ist, berücksichtigt. Die festgestellte einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung allein vermag wegen des Fehlens weiterer Feststellungen die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehung des Taxilenkerausweises nicht zu begründen (Näheres im vorliegenden Erkenntnis; vergleiche zu einer im Hinblick auf das relative und absolute Ausmaß vergleichbaren erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2004/03/0219).