Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/03/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/03/0153

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat auf Grund einer einmaligen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Nichtvorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit geschlossen. Sie hat dabei einerseits das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h (im Verhältnis zu einer im relevanten Straßenabschnitt geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) sowie andererseits den Umstand, dass die Übertretung bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn erfolgt ist, berücksichtigt. Die festgestellte einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung allein vermag wegen des Fehlens weiterer Feststellungen die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehung des Taxilenkerausweises nicht zu begründen (Näheres im vorliegenden Erkenntnis; vergleiche zu einer im Hinblick auf das relative und absolute Ausmaß vergleichbaren erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2004/03/0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030153.X04

Im RIS seit

18.12.2007

Dokumentnummer

JWR_2007030153_20071115X04