Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/03/0206

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2005/03/0206

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl 2001/20/0433), doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030206.X10

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016

Dokumentnummer

JWR_2005030206_20060228X10

Rechtssatz für 2005/03/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/03/0110

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0206 E 28. Februar 2006 RS 10 (Hier: Die von der Behörde zur Begründung ihres Bescheides (des Waffenverbotes) herangezogenen - Umstände (übersteigerte Angst vor aus Tschechien oder Polen stammenden Einbrechern, jederzeitiges Bereithalten einer geladenen Waffe, Hängenlassen eines Gewehres an der Wand sowie Aufbewahrung einer weiteren geladenen Waffe in einem unversperrten Nachtkästchen) reichten als Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen dahin, ob vom Betroffenen eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG ausgehen könnte, aus.)

Stammrechtssatz

Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl 2001/20/0433), doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030110.X04

Im RIS seit

30.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2005030110_20080903X04

Rechtssatz für 2005/03/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/03/0220

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0206 E 28. Februar 2006 RS 10

Stammrechtssatz

Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl 2001/20/0433), doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030220.X02

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_2005030220_20081023X02

Rechtssatz für 2007/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/03/0130

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0206 E 28. Februar 2006 RS 10

Stammrechtssatz

Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl 2001/20/0433), doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030130.X03

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2007030130_20101220X03

Rechtssatz für Ra 2016/03/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0075

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0206 E 28. Februar 2006 RS 10

Stammrechtssatz

Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl 2001/20/0433), doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030075.L04

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030075_20160812L04