Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2005/03/0110
Entscheidungsdatum
03.09.2008
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0206 E 28. Februar 2006 RS 10
(Hier: Die von der Behörde zur Begründung ihres Bescheides (des
Waffenverbotes) herangezogenen - Umstände (übersteigerte Angst vor
aus Tschechien oder Polen stammenden Einbrechern, jederzeitiges
Bereithalten einer geladenen Waffe, Hängenlassen eines Gewehres an
der Wand sowie Aufbewahrung einer weiteren geladenen Waffe in
einem unversperrten Nachtkästchen) reichten als Anhaltspunkte für
die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen dahin, ob vom Betroffenen
eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG ausgehen könnte, aus.)
Stammrechtssatz
Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl 2001/20/0433), doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen.Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl 2001/20/0433), doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030110.X04
Im RIS seit
30.09.2008
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016
Dokumentnummer
JWR_2005030110_20080903X04