Verwaltungsgerichtshof
28.02.2006
2005/03/0206
Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl 2001/20/0433), doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen.