Der erste Halbsatz des § 130 Abs 1 Z 19 ASchG 1994 normiert als Verwaltungsübertretung (die zu bestrafen ist) nur die Verletzung der Verpflichtungen betreffend die "Gestaltung" von Arbeitsvorgängen. Eine Sanktion wegen der Verletzung von solchen Verpflichtungen in Hinsicht auf die "Durchführung" von Arbeitsvorgängen - wie dem Bf vorgeworfen - findet sich sohin in § 130 Abs 1 Z 19 ASchG 1994 (im Übrigen ebenso wie in Hinsicht auf die "Vorbereitung") nicht. Dass unter "Gestaltung" insoweit nicht etwa auch die "Durchführung" von Arbeitsvorgängen gemeint sein kann, ergibt sich schon daraus, dass dem Gesetzgeber überflüssige bzw. inhaltsleere Aussagen - wie hier die Verwendung der Worte "vorbereitet" und "durchgeführt" neben dem Wort "gestaltet" in § 60 Abs 1 ASchG 1994 - im Zweifel nicht zu unterstellen sind (Hinweis E 23. November 2001, 98/02/0292). Die dem Bf vorgeworfene Tat der Verletzung der Verpflichtung betreffend die Art der "Durchführung" eines Arbeitsvorganges bildet daher nach der von der belBeh herangezogenen Vorschrift des § 130 Abs 1 Z 19 ASchG 1994 keine Verwaltungsübertretung.Der erste Halbsatz des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG 1994 normiert als Verwaltungsübertretung (die zu bestrafen ist) nur die Verletzung der Verpflichtungen betreffend die "Gestaltung" von Arbeitsvorgängen. Eine Sanktion wegen der Verletzung von solchen Verpflichtungen in Hinsicht auf die "Durchführung" von Arbeitsvorgängen - wie dem Bf vorgeworfen - findet sich sohin in Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG 1994 (im Übrigen ebenso wie in Hinsicht auf die "Vorbereitung") nicht. Dass unter "Gestaltung" insoweit nicht etwa auch die "Durchführung" von Arbeitsvorgängen gemeint sein kann, ergibt sich schon daraus, dass dem Gesetzgeber überflüssige bzw. inhaltsleere Aussagen - wie hier die Verwendung der Worte "vorbereitet" und "durchgeführt" neben dem Wort "gestaltet" in Paragraph 60, Absatz eins, ASchG 1994 - im Zweifel nicht zu unterstellen sind (Hinweis E 23. November 2001, 98/02/0292). Die dem Bf vorgeworfene Tat der Verletzung der Verpflichtung betreffend die Art der "Durchführung" eines Arbeitsvorganges bildet daher nach der von der belBeh herangezogenen Vorschrift des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG 1994 keine Verwaltungsübertretung.