Durch das Unterlassen einer Berufungsverhandlung in einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes iSd § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 8 FrG 1997 wird nicht gegen Art. 6 MRK verstoßen. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 5. Oktober 2000 - Maaouia gegen Frankreich, ÖJZ 2002/109 (MRK), ausgesprochen, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen eines Beschwerdeführers oder die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen ihn iSd Art. 6 Abs. 1 MRK betreffen.Durch das Unterlassen einer Berufungsverhandlung in einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1997 wird nicht gegen Artikel 6, MRK verstoßen. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 5. Oktober 2000 - Maaouia gegen Frankreich, ÖJZ 2002/109 (MRK), ausgesprochen, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen eines Beschwerdeführers oder die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen ihn iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK betreffen.