Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Geschäftszahl

2004/21/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0167 E 3. Juli 2003 RS 3

(Hier: Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997)

Stammrechtssatz

Durch das Unterlassen einer Berufungsverhandlung in einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1997 wird nicht gegen Artikel 6, MRK verstoßen. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 5. Oktober 2000 - Maaouia gegen Frankreich, ÖJZ 2002/109 (MRK), ausgesprochen, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen eines Beschwerdeführers oder die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen ihn iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK betreffen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/21/0244