Durch die über den Fremden verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren liegt die nach § 61 Z. 2 FrPolG 2005 bedeutsame Verurteilung des § 55 Abs. 3 Z. 1 FrPolG 2005 vor und wird auch die Strafgrenze des § 61 Z. 3 FrPolG 2005 überschritten, weswegen ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß § 61 FrPolG 2005 nicht zum Tragen kommt. In Anbetracht der Verurteilung des Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nimmt die Behörde überdies zutreffend davon Abstand, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 zukommenden Ermessen zu Gunsten des Fremden Gebrauch zu machen (Hinweis E 15. März 2006, 2006/18/0066).Durch die über den Fremden verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren liegt die nach Paragraph 61, Ziffer 2, FrPolG 2005 bedeutsame Verurteilung des Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 vor und wird auch die Strafgrenze des Paragraph 61, Ziffer 3, FrPolG 2005 überschritten, weswegen ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß Paragraph 61, FrPolG 2005 nicht zum Tragen kommt. In Anbetracht der Verurteilung des Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nimmt die Behörde überdies zutreffend davon Abstand, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 zukommenden Ermessen zu Gunsten des Fremden Gebrauch zu machen (Hinweis E 15. März 2006, 2006/18/0066).