Mit den in seinem Bescheid nur allgemein gehaltenen Feststellungen, es seien noch "erforderliche Ermittlungen" durchzuführen, es sei von "umfangreichen Ermittlungen" auszugehen, hat der unabhängige Finanzsenat die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz nicht gesetzmäßig begründet. Wenn an anderer Stelle gerügt wird, dass dem bekämpften Bescheid eine "entsprechende Begründung" fehle, dann verkennt der unabhängige Finanzsenat überdies die Verpflichtung nach § 289 Abs. 2 BAO, allenfalls fehlende Begründungen nachzuholen. Auch die Feststellung, es sei nicht zweckmäßig gewesen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenvorschreibung an die abgabepflichtige Partei gerichtet habe, ist kein Zurückverweisungsgrund, weil es hier nicht um unterlassene Ermittlungen, sondern um eine rechtliche Beurteilung geht.Mit den in seinem Bescheid nur allgemein gehaltenen Feststellungen, es seien noch "erforderliche Ermittlungen" durchzuführen, es sei von "umfangreichen Ermittlungen" auszugehen, hat der unabhängige Finanzsenat die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz nicht gesetzmäßig begründet. Wenn an anderer Stelle gerügt wird, dass dem bekämpften Bescheid eine "entsprechende Begründung" fehle, dann verkennt der unabhängige Finanzsenat überdies die Verpflichtung nach Paragraph 289, Absatz 2, BAO, allenfalls fehlende Begründungen nachzuholen. Auch die Feststellung, es sei nicht zweckmäßig gewesen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenvorschreibung an die abgabepflichtige Partei gerichtet habe, ist kein Zurückverweisungsgrund, weil es hier nicht um unterlassene Ermittlungen, sondern um eine rechtliche Beurteilung geht.