Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/12/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2005/12/0032

Entscheidungsdatum

24.02.2006

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
56/03 ÖBB
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
67 Versorgungsrecht

Norm

BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
DienstrechtsNov 2005;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/12/0143

Rechtssatz

Der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, ist auch auf die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle gelegen sind, anzuwenden. Wie die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2005 (BlgNR 22. GP, Regierungsvorlage 953) zeigen, war die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden Richtverwendungen veraltet und die Arbeitsplätze nicht mehr existent sind. Die Neufassung soll insbesondere "eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren" (offenbar gemeint: durch Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der 1994 bestandenen Aufgaben in dieser Form nicht mehr bestehender Richtverwendungsarbeitsplätze) sowie "für den Bediensteten besser nachvollziehbare Erklärungen" durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen. Demgegenüber war nach Maßgabe dieser Gesetzesmaterialien durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges eine Verschiebung der Grenzen zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Ob diese Intention durch den positivierten Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung umgesetzt wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der oben aufgezeigten Vollzugsprobleme stehen. Diese Gründe treffen aber unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120032.X09

Im RIS seit

05.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2005120032_20060224X09

Rechtssatz für 2005/12/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2005/12/0019

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
56/03 ÖBB
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
67 Versorgungsrecht

Norm

BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
DienstrechtsNov 2005;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0032 E 24. Februar 2006 RS 9

Stammrechtssatz

Der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, ist auch auf die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle gelegen sind, anzuwenden. Wie die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2005 (BlgNR 22. GP, Regierungsvorlage 953) zeigen, war die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden Richtverwendungen veraltet und die Arbeitsplätze nicht mehr existent sind. Die Neufassung soll insbesondere "eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren" (offenbar gemeint: durch Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der 1994 bestandenen Aufgaben in dieser Form nicht mehr bestehender Richtverwendungsarbeitsplätze) sowie "für den Bediensteten besser nachvollziehbare Erklärungen" durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen. Demgegenüber war nach Maßgabe dieser Gesetzesmaterialien durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges eine Verschiebung der Grenzen zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Ob diese Intention durch den positivierten Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung umgesetzt wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der oben aufgezeigten Vollzugsprobleme stehen. Diese Gründe treffen aber unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120019.X06

Im RIS seit

24.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2005120019_20060426X06

Rechtssatz für 2005/12/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16974 A/2006

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/12/0088

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
56/03 ÖBB
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
67 Versorgungsrecht

Norm

BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
DienstrechtsNov 2005;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0032 E 24. Februar 2006 RS 9

Stammrechtssatz

Der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, ist auch auf die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle gelegen sind, anzuwenden. Wie die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2005 (BlgNR 22. GP, Regierungsvorlage 953) zeigen, war die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden Richtverwendungen veraltet und die Arbeitsplätze nicht mehr existent sind. Die Neufassung soll insbesondere "eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren" (offenbar gemeint: durch Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der 1994 bestandenen Aufgaben in dieser Form nicht mehr bestehender Richtverwendungsarbeitsplätze) sowie "für den Bediensteten besser nachvollziehbare Erklärungen" durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen. Demgegenüber war nach Maßgabe dieser Gesetzesmaterialien durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges eine Verschiebung der Grenzen zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Ob diese Intention durch den positivierten Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung umgesetzt wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der oben aufgezeigten Vollzugsprobleme stehen. Diese Gründe treffen aber unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120088.X03

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2005120088_20060705X03

Rechtssatz für 2001/12/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2001/12/0105

Entscheidungsdatum

22.12.2006

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
56/03 ÖBB
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
67 Versorgungsrecht

Norm

BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
DienstrechtsNov 2005;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0032 E 24. Februar 2006 RS 9 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, ist auch auf die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle gelegen sind, anzuwenden. Wie die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2005 (BlgNR 22. GP, Regierungsvorlage 953) zeigen, war die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden Richtverwendungen veraltet und die Arbeitsplätze nicht mehr existent sind. Die Neufassung soll insbesondere "eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren" (offenbar gemeint: durch Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der 1994 bestandenen Aufgaben in dieser Form nicht mehr bestehender Richtverwendungsarbeitsplätze) sowie "für den Bediensteten besser nachvollziehbare Erklärungen" durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen. Demgegenüber war nach Maßgabe dieser Gesetzesmaterialien durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges eine Verschiebung der Grenzen zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Ob diese Intention durch den positivierten Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung umgesetzt wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der oben aufgezeigten Vollzugsprobleme stehen. Diese Gründe treffen aber unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001120105.X09

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2001120105_20061222X09

Rechtssatz für 2006/12/0222

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/12/0222

Entscheidungsdatum

13.09.2007

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
56/03 ÖBB
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
67 Versorgungsrecht

Norm

BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
DienstrechtsNov 2005;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0032 E 24. Februar 2006 RS 9 (Hier: ohne ersten Satz. Hier mit Klammerausdruck am Ende des letzten Satzes: "(vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088, und vom 22. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0037, letzteres betreffend einen bereits seit Ablauf des 30. Juni 2003 im Ruhestand befindlichen Beamten).")

Stammrechtssatz

Der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, ist auch auf die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle gelegen sind, anzuwenden. Wie die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2005 (BlgNR 22. GP, Regierungsvorlage 953) zeigen, war die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden Richtverwendungen veraltet und die Arbeitsplätze nicht mehr existent sind. Die Neufassung soll insbesondere "eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren" (offenbar gemeint: durch Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der 1994 bestandenen Aufgaben in dieser Form nicht mehr bestehender Richtverwendungsarbeitsplätze) sowie "für den Bediensteten besser nachvollziehbare Erklärungen" durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen. Demgegenüber war nach Maßgabe dieser Gesetzesmaterialien durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges eine Verschiebung der Grenzen zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Ob diese Intention durch den positivierten Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung umgesetzt wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der oben aufgezeigten Vollzugsprobleme stehen. Diese Gründe treffen aber unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120222.X02

Im RIS seit

16.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2006120222_20070913X02

Rechtssatz für 2006/12/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/12/0221

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
56/03 ÖBB
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
67 Versorgungsrecht

Norm

BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
DienstrechtsNov 2005;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0032 E 24. Februar 2006 RS 9 (Hier mit dem Zusatz: Die belangte Behörde hatte daher die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Richtverwendungen zum Vergleich heranzuziehen.)

Stammrechtssatz

Der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, ist auch auf die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle gelegen sind, anzuwenden. Wie die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2005 (BlgNR 22. GP, Regierungsvorlage 953) zeigen, war die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden Richtverwendungen veraltet und die Arbeitsplätze nicht mehr existent sind. Die Neufassung soll insbesondere "eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren" (offenbar gemeint: durch Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der 1994 bestandenen Aufgaben in dieser Form nicht mehr bestehender Richtverwendungsarbeitsplätze) sowie "für den Bediensteten besser nachvollziehbare Erklärungen" durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen. Demgegenüber war nach Maßgabe dieser Gesetzesmaterialien durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges eine Verschiebung der Grenzen zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Ob diese Intention durch den positivierten Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung umgesetzt wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der oben aufgezeigten Vollzugsprobleme stehen. Diese Gründe treffen aber unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120221.X01

Im RIS seit

21.11.2007

Dokumentnummer

JWR_2006120221_20071011X01