Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2006/12/0210
Entscheidungsdatum
12.05.2010
Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien
Norm
DO Wr 1994 §68a Abs1 Z2 idF 2004/044;
Rechtssatz
Hat eine Verschiebung von Aufgaben von einer Magistratsabteilung zu einer anderen gar nicht stattgefunden, sondern ist die Aufgabenverteilung zwischen den beiden Magistratsabteilungen unverändert geblieben, kann nicht vom Vorliegen einer Organisationsänderung ausgegangen werden, selbst wenn eine solche formell schriftlich vorgenommen wurde. Entscheidend kann nämlich nur sein, ob durch eine (zwar) schriftlich vorgenommene Organisationsänderung tatsächlich eine Veränderung in der Realität stattgefunden hat, die sich auf die vom Beamten zu bewältigenden Aufgaben im Sinne einer Verringerung ausgewirkt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006120210.X01
Im RIS seit
09.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2010
Dokumentnummer
JWR_2006120210_20100512X01