Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/12/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/12/0210

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

DO Wr 1994 §68a Abs1 Z2 idF 2004/044;

Rechtssatz

Hat eine Verschiebung von Aufgaben von einer Magistratsabteilung zu einer anderen gar nicht stattgefunden, sondern ist die Aufgabenverteilung zwischen den beiden Magistratsabteilungen unverändert geblieben, kann nicht vom Vorliegen einer Organisationsänderung ausgegangen werden, selbst wenn eine solche formell schriftlich vorgenommen wurde. Entscheidend kann nämlich nur sein, ob durch eine (zwar) schriftlich vorgenommene Organisationsänderung tatsächlich eine Veränderung in der Realität stattgefunden hat, die sich auf die vom Beamten zu bewältigenden Aufgaben im Sinne einer Verringerung ausgewirkt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120210.X01

Im RIS seit

09.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2006120210_20100512X01