Verwaltungsgerichtshof
12.05.2010
2006/12/0210
Hat eine Verschiebung von Aufgaben von einer Magistratsabteilung zu einer anderen gar nicht stattgefunden, sondern ist die Aufgabenverteilung zwischen den beiden Magistratsabteilungen unverändert geblieben, kann nicht vom Vorliegen einer Organisationsänderung ausgegangen werden, selbst wenn eine solche formell schriftlich vorgenommen wurde. Entscheidend kann nämlich nur sein, ob durch eine (zwar) schriftlich vorgenommene Organisationsänderung tatsächlich eine Veränderung in der Realität stattgefunden hat, die sich auf die vom Beamten zu bewältigenden Aufgaben im Sinne einer Verringerung ausgewirkt hat.