Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Versetzungsverfahren Bindungswirkung (vgl. für das Kündigungsverfahren z.B. die hg. E vom 24. April 2002, 2001/12/0217, oder vom 17. August 2000, 2000/12/0182 = VwSlg. 15.478 A/2000). Der Beamte hätte daher bereits im Disziplinarverfahren geltend machen müssen, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht vorliege, weil er sich in seiner Funktion als Beamter nichts habe zu Schulden kommen lassen.Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Versetzungsverfahren Bindungswirkung vergleiche für das Kündigungsverfahren z.B. die hg. E vom 24. April 2002, 2001/12/0217, oder vom 17. August 2000, 2000/12/0182 = VwSlg. 15.478 A/2000). Der Beamte hätte daher bereits im Disziplinarverfahren geltend machen müssen, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht vorliege, weil er sich in seiner Funktion als Beamter nichts habe zu Schulden kommen lassen.