Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zum BDG 1979 ergangenen Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, mwN). Dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz ist - insbesondere in seinem § 11 Abs.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zum BDG 1979 ergangenen Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, mwN). Dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz ist - insbesondere in seinem Paragraph 11, Abs.
3 - ein Rechtsanspruch auf Bestellung zum Leiter des inneren
Dienstes des Amtes des Landesschulrates nicht zu entnehmen. Auch kann weder dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz an dieser oder anderer Stelle oder anderen gesetzlichen Bestimmungen eine "rechtliche Verdichtung" im besagten Sinn entnommen werden, aus der der Beamte einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des soeben genannten Betrauungssaktes zukommen würde.