Entscheidend für die Beurteilung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 sind Feststellungen insbesondere dazu, ab welcher Dienstklasse Beamte der gleichen Verwendungsgruppe zu den Tätigkeiten, auf Grund deren eine Verwendungszulage begehrt wird, über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden (mit weiteren Ausführungen im Erkenntnis; vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/12/0167).Entscheidend für die Beurteilung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 sind Feststellungen insbesondere dazu, ab welcher Dienstklasse Beamte der gleichen Verwendungsgruppe zu den Tätigkeiten, auf Grund deren eine Verwendungszulage begehrt wird, über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden (mit weiteren Ausführungen im Erkenntnis; vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/12/0167).