§ 13c Abs. 1 GehG setzt voraus, dass der Beamte (durch Unfall - ausgenommen Dienstunfall - oder durch Krankheit) an der Dienstleistung verhindert ist. Mit der Versetzung in den Ruhestand mit Wirksamkeit vom 1. November 2004 war die Beamtin bis zur Zustellung des Erkenntnisses vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0223 (mit dem der Ruhestandsversetzungsbescheid vom 18. Oktober 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde) nicht zu einer Dienstleistung verpflichtet, sodass sie während dieser Zeit auch nicht an einer Dienstleistung verhindert sein konnte. Die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2004 konnte nicht dazu führen, dass die Beamtin für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre (vgl. Zorn, Rechtswirkungen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im fortgesetzten Verfahren, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), S. 253 ff, insbes. S. 261 f, zur Frage einer Aussetzungszinsenpflicht für der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Die Behörde unterstellte sohin zu Unrecht für die Zeit vom 1. November 2004 bis zur Zustellung des Erkenntnisses vom 16. März 2005 eine Verpflichtung der Beamtin zur Dienstleistung und davon ausgehend eine Verhinderung an einer Dienstleistung durch Krankheit.Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG setzt voraus, dass der Beamte (durch Unfall - ausgenommen Dienstunfall - oder durch Krankheit) an der Dienstleistung verhindert ist. Mit der Versetzung in den Ruhestand mit Wirksamkeit vom 1. November 2004 war die Beamtin bis zur Zustellung des Erkenntnisses vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0223 (mit dem der Ruhestandsversetzungsbescheid vom 18. Oktober 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde) nicht zu einer Dienstleistung verpflichtet, sodass sie während dieser Zeit auch nicht an einer Dienstleistung verhindert sein konnte. Die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2004 konnte nicht dazu führen, dass die Beamtin für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre vergleiche Zorn, Rechtswirkungen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im fortgesetzten Verfahren, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), S. 253 ff, insbes. S. 261 f, zur Frage einer Aussetzungszinsenpflicht für der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Die Behörde unterstellte sohin zu Unrecht für die Zeit vom 1. November 2004 bis zur Zustellung des Erkenntnisses vom 16. März 2005 eine Verpflichtung der Beamtin zur Dienstleistung und davon ausgehend eine Verhinderung an einer Dienstleistung durch Krankheit.