Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2006/12/0005
Entscheidungsdatum
05.07.2006
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c Abs7 idF 2001/I/086;
Rechtssatz
Dass die Dienstunfälle (bzw. einer der Dienstunfälle) eine wesentliche Ursache für die Dienstverhinderung dargestellt haben, muss als wahrscheinlich nachgewiesen werden; die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhanges genügt nicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2001/12/0091, betreffend die Kausalität einer Berufskrankheit für das Ableben eines Beamten und deren Auswirkungen auf die Gebührlichkeit von Witwenrente nach dem (Wiener) Unfallfürsorgegesetz 1967).Dass die Dienstunfälle (bzw. einer der Dienstunfälle) eine wesentliche Ursache für die Dienstverhinderung dargestellt haben, muss als wahrscheinlich nachgewiesen werden; die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhanges genügt nicht vergleiche in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2001/12/0091, betreffend die Kausalität einer Berufskrankheit für das Ableben eines Beamten und deren Auswirkungen auf die Gebührlichkeit von Witwenrente nach dem (Wiener) Unfallfürsorgegesetz 1967).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120005.X02
Im RIS seit
10.08.2006
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014
Dokumentnummer
JWR_2006120005_20060705X02